Prüfungen / Abschlüsse
1. Erster Schulabschluss (ehemals Hauptschulabschluss) nach der Klasse 9
- Der Erste Schulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule teilgenommen hat und in den 10. Schuljahrgang zu versetzen wäre.
- Der Erste Schulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges auch erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung in den 10. Schuljahrgang versetzt wird.
2. Erweiterter erster Schulabschluss (ehemals Hauptschulabschluss) nach der Klasse 9
- Eine Schülerin oder ein Schüler des 9. Schuljahrganges des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule kann an einer besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des Erweiterten ersten Schulabschlusses teilnehmen, der zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule berechtigt.
- Der Erweiterte erste Schulabschluss wird durch eine Schülerin oder einen Schüler gemäß Absatz 1 erworben, wenn sie oder er an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen und am Ende des 9. Schuljahrganges folgende Anforderungen erreicht hat:
Einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens einer mangelhaften Leistung und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen. - Die besondere Leistungsfeststellung besteht aus: a) schriftliche Prüfung im Fach Deutsch; b) schriftliche Prüfung im Fach Mathematik sowie c) mündliche Prüfung in einem weiteren Fach nach eigener Wahl.
3. Mittlerer Schulabschluss (ehemals Realschulabschluss) nach der Klasse 10
Der Mittlere Schulabschluss wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu versetzen wäre.
Die für den Abschluss maßgeblichen Leistungen ergeben sich in den geprüften Fächern aus der Zusammenfassung von Jahresleistung und Prüfungsleistung, in den übrigen Fächern aus der Jahresleistung.
4. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (ehemals erweiterter Realschulabschluss) nach der Klasse 10
Dieser Abschluss wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Bedingungen gemäß § 5 folgende Anforderungen erreicht hat:
- einen Notendurchschnitt von mindestens 2,3 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und
- einen Notendurchschnitt von mindestens 2,7 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens zwei mangelhaften Leistungen und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.
Die Abschlussprüfung am Ende der Klasse 10 umfasst folgende Teilprüfungen:
- Schriftliche Prüfung im Fach Deutsch
- Schriftliche Prüfung im Fach Mathematik
- Schrftliche Prüfung im Fach Englisch
- Mündliche Prüfung in einem weiteren Fach aus dem Bereich Naturwissenschaften (Astronomie, Biologie,Chemie, Geografie, Physik)
- Mündliche Prüfung in einem weiteren Fach (jedoch nicht Sport)
- Ggf. bis zu 2 weiteren, freiwilligen Zusatzprüfungen in Deutsch, Mathematik und Englisch.
Weitergehende Informationen finden Sie in der entsprechenden Verordnung des Kultusministeriums (Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I).
5. Der Weg zum Abitur
An unserer Schule kann das Abitur nicht erworben werden. Mit dem Abschluss der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe kann das Fachabitur und das Abitur an entsprechenden Schulen absolviert werden. Informationen zu diesen Möglichkeiten erhalten die Schüler in unserer Berufsberatung.
